Erbrecht –
Im Wege der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ist die oft zu kurze Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten. Nur die
Leistungsklage hemmt diese Verjährung, so dass der Anspruchsberechtigte gezwungen ist die Klage auf den Pflichtteil mit der Klage auf
Auskunft zu verbinden. Die Stufenklage selbst sollte sehr sorgfältig erstellt werden, um nicht später wegen Fehlern in die Gefahr … mehr

Quelle und vollständiger Bericht:
Die aktuellen Meldungen – JuraBlogs.com
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